Die Freiballon-Sportfreunde
Harxheim/Mainz 1983
- gemeinnütziger Verein -
FREIBALLON-SPORTFREUNDE
HARXHEIM / MAINZ 1983
S A T Z U N G
1. Der 1983 in Harxheim gegründete Ballonsportverein führt den Namen "FREIBALLON-SPORTFREUNDE HARXHEIM / MAINZ 1983". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen (?) im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein FSF HARXHEIM / MAINZ 1983 hat seinen Sitz in Harxheim. Er ist in das Vereinsregister beim ____./.___ eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Freiballon-Sportes im sportlichen Wettkampf und der sportlichen Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können Freiballonführer als aktive und Freunde des Freiballonsportes als passive Mitglieder werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
den Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
d)
wegen unehrenhafter Handlungen
§ 4 Beiträge
Der Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere und passive Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben eine beratende Stimme. Sie erhalten das Stimmrecht mit Aufnahme der aktiven Tätigkeit.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter
haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als
Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
angemessene Geldstrafe
c)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel Auszusprechen
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) , gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit eine Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Mitarbeiterkreis
entfällt
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
dem Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Jugendwart
Der Schriftführer kann auch ein passives Mitglied sein. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Vorstandsmitgliedern gewählt.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Jugendwart ist für die Heranführung der jugendlichen Mitglieder an den Freiballonsport verantwortlich. Er wird die Jugendabteilung leiten.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 12 Ausschüsse
entfällt
§ 13 Abteilungen
entfällt
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Jugendabteilung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
b) von einem Drittel der stimmberichtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als
50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der Anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Diese zweite Versammlung kann
direkt
im Anschluss an die erste Versammlung einberufen werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Luftsportverband Rheinland-Pfalz, Am Flugplatz Domberg, Postfach 164, 55566 Sobernheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Selzen, den 06.03.1988
Der Vereinsvorstand:
|
1. Vorsitzende: |
Annemieke Fonteyn |
| 2. Vorsitzende: | Renate Mathes |
| Schriftführer: | Gudrun Rech |
| Jugendwart: | Georg Rech Thomas Eberle |
| Kassenprüfer: |
Hans-Jürgen Bucher |
| Ballonsportreferent im Luftsportverband Rheinland-Pfalz | Walter Ziebell |
| So erreichen Sie uns |
| Freiballon-Sportfreunde Harxheim/Mainz 1983 Nahestr. 4 55296 Harxheim |
| Tel. 06138-6229 |
| Fax 06138-7426 |
| E-Mail: Mathes@freiballon.de |
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